Bönigen (7)

Burgergemeinde

Burgerversammlung

Freitag, 3. Mai 2024, 19.30 Uhr im Singsaal des neuen Schulhauses

Traktanden

  1. Erschliessung Alp Saus mit Elektrizität
    1. Information
    2. Einfache Gesellschaft Erschliessung Saus mit Elektrizität: Beratung und Genehmigung
      • des Gesellschafts- und Dienstbarkeitsvertrages;
      • des Finanzierungskredits im Betrag von Fr. 270‘000.– (Bruttokredit für das gesamte Projekt)
    3. Liegenschaft Lauterbrunnen GBBI 6436, Versorgung mit Elektrizität, Hausinstallation: Beratung und Genehmigung eines Finanzierungskredits von Fr. 30‘000.–
  2. Jahresrechnung 2023
    1. Bekanntgabe der Kreditüberschreitungen und Nachkredite;
    2. Genehmigung der Jahresrechnung;
    3. Datenschutz: Berichterstattung gemäss Art. 302 Organisationsreglement
  3. Informationen zu laufenden Geschäften und Projekten
  4. Verschiedenes

Reglements- und Aktenauflage

Die Jahresrechnung 2023 liegt 20 Tage vor der Versammlung im Forsthaus (Verwaltungssitz) öffentlich auf. Ein Auszug daraus kann dort bezogen oder über die E-Mail: boenigburger@bluewin.ch bestellt werden. Öffnungszeiten Forsthaus, Rüti 14: Dienstag 14.00–17.00 Uhr, Donnerstag 8.30–11.30 Uhr. Übrige Zeiten nach telefonischer Vereinbarung: Telefon 079 301 06 74.

Protokolle

Das Protokoll der Versammlung vom 24. November 2023 hat vom 29. November bis zum 19. Dezember 2023 öffentlich im Forsthaus aufgelegen. Gegen die Abfassung des Protokolls sind innert der gesetzlichen Frist keine Einwendungen oder Beschwerden eingegangen. Der Burgerrat hat das Protokoll am 31. Januar 2024 genehmigt.

Das Protokoll der Versammlung vom 3. Mai 2024 liegt 7 Tage nach der Versammlung während 20 Tagen öffentlich im Forsthaus auf.

Rechtsmittelbelehrung

Allfällige Beschwerden gegen Versammlungsbeschlüsse sind innert 30 Tagen nach der Versammlung schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli einzureichen (Art. 60 ff. Verwaltungsrechtspflegegesetz).

Verletzungen von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften sind anlässlich der Versammlung sofort zu rügen (Art. 49a GG). Wer rechtzeitig Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen Beschlüsse und Wahlen nachträglich nicht mehr Beschwerde führen.

Alle stimmberechtigten Burgerinnen und Burger sind zur Teilnahme an der Versammlung freundlich eingeladen.

Bönigen, 21. März 2024

Der Burgerrat

Publiziert am 02.05.2024

Baupublikation

Bauherrschaft: Wyss Roger, Acherhubel 277, 3806 Bönigen, vertreten durch Chaletplan GmbH Architektur und Zimmerei, Brandeggstrasse 26, 3818 Grindelwald.

Projektverfasserin: Chaletplan GmbH Architektur und Zimmerei, Brandeggstrasse 26, 3818 Grindelwald.

Bauvorhaben: Erweiterung Viehscheune.

Standort: Acherhubel 278a, Bönigen, Parzelle Nr. 185, Landwirtschaftszone, Koordinaten 2’634’702 / 1’169’829.

Schutzzone: Gewässerschutzbereich Au und Landschaftsschongebiet.

Ausnahmen:

  • Baute in Waldnähe (Art. 25 KWaG)
  • Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone

Auflage- und Einsprachefrist bis 27. Mai 2024.

Auflagestelle: Gemeinde Bönigen, Interlakenstrasse 6, 3806 Bönigen.

Elektronische Auflage: Die elektronischen Baugesuchsakten können im eBau-Portal des Kantons Bern eingesehen werden (www.portal.ebau.apps.be.ch). Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen rechtlich massgebend.

Es wird auf die Gesuchsakten und die aufgestellten Profile verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, einzureichen. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 BauG). Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG). Verfügungen und Entscheide können im Amtsanzeiger oder im Amtsblatt veröffentlicht werden, wenn die Postzustellung wegen der grossen Zahl der eingelangten Einsprachen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre (Art. 35d BauG).

Hinweis nach LwG: Gestützt auf Artikel 97 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft sind die aufgrund der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, den Umweltschutz und die Wanderwege legitimierten Organisationen zur Einsprache berechtigt.

Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli

Publiziert am 02.05.2024

Einwohnergemeinde

Öffnungszeiten Auffahrt 2024

Die Gemeindeverwaltung bleibt über Auffahrt wie folgt geschlossen:

  • Mittwoch, 8. Mai 2024, ab 16.00 Uhr
  • Donnerstag, 9. Mai 2024
  • Freitag, 10. Mai 2024

Ab Montag, 13. Mai 2024, sind wir wieder zu den gewohnten Öffnungszeiten für Sie da.

Wir wünschen der Bevölkerung erholsame Auffahrtstage.

Gemeindeverwaltung Bönigen

Publiziert am 02.05.2024

Einwohnergemeinde

Informationsanlass Neubau Doppelkindergarten Bönigen

Der Gemeinderat Bönigen hat eine Projektgruppe eingesetzt, welche die Schulraumplanung der Schule Bönigen mit den beiden Standorten Bönigen und Iseltwald genauer analysiert hat. Nach intensiven Abklärungen hat sich gezeigt, dass der Kindergarten Bönigen, welcher im Jahr 1963 erbaut wurde, nicht saniert werden kann, sondern neu gebaut werden muss. Dies, weil er nicht mehr den aktuellen räumlichen Anforderungen entspricht und das Gebäude seine Nutzungsdauer erreicht hat. Aus diesem Grund hat der Gemeinderat beschlossen, die Planung für einen Ersatzneubau zu initiieren und der Gemeindeversammlung einen Verpflichtungskredit zur Genehmigung vorzulegen. Beschlossen wird darüber an der Gemeindeversammlung vom 29. Mai 2024.

Gerne informiert Sie die Projektgruppe im Namen des Gemeinderates über das geplante Vorhaben und lädt Sie für die Informationsveranstaltung zu diesem Thema ein:

  • Mittwoch, 15. Mai 2024, ab 20.00 Uhr im Singsaal in Bönigen

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme.

Publiziert am 02.05.2024

Einwohnergemeinde

Information zum Trinkwasser Gemeindegebiet Bönigen

Die Wasserversorgung Bönigen teilt mit, dass aufgrund der Fortsetzung der Bauarbeiten am Projekt zur Erneuerung der Quellableitung Rotmoos die Wasserhärte des Trinkwassers im Gemeindegebiet vorübergehend erhöht sein wird. Dies könnte zu Kalkablagerungen im Haushalt führen. Trotzdem bleibt die Gesamthärte des Wassers weiterhin im mittelharten Bereich (15–25 °fH).

Es besteht keine Gesundheitsgefährdung durch die erhöhte Wasserhärte. Die Trinkwasserqualität wird regelmässig überprüft und entspricht den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung.

Publiziert am 02.05.2024

Baupublikation

Bauherrschaft: Mapel Immobilien AG, Leischenstrasse 9, 3806 Bönigen.

Projektverfasserin: von Allmen Architekten AG, Untere Bönigstrasse 10A, 3800 Interlaken

Bauvorhaben: Neubau eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohnungen und einem Anbau im Untergeschossbereich als Garage mit vier Autoabstellplätzen.

Standort: Leischenstrasse, Bönigen, Parzelle Nr. 1669, Wohnzone W2, Koordinaten 2’635’016 / 1’170’520.

Schutzzone: Gewässerschutzbereich Au, Baugruppe A (Bönigen Dorfkern).

Ausnahmen/Hinweise:

  • Unterschreiten Strassenabstand (Art. 80 SG / 24 GBR)
  • Ausrichtung der Wohnräume gegen Norden (Art. 64 BauV)
  • grosser Grenzabstand gegen Norden (Art B43 GBR)

Auflage- und Einsprachefrist bis 3. Juni 2024.

Auflagestelle: Gemeinde Bönigen, Interlakenstrasse 6, 3806 Bönigen b. Interlaken.

Elektronische Auflage: Die elektronischen Baugesuchsakten können im eBau-Portal des Kantons Bern eingesehen werden (www.portal.ebau.apps.be.ch). Gemäss Art. 28 Abs. 3 BewD sind die physischen Unterlagen rechtlich massgebend.

Es wird auf die Gesuchsakten und auf die aufgestellten Profile verwiesen. Einsprachen und Rechtsverwahrungen sowie Lastenausgleichsbegehren sind schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli, Schloss 1, 3800 Interlaken, einzureichen. Lastenausgleichsansprüche, die nicht innerhalb der Auflage- und Einsprachefrist angemeldet werden, verwirken (Art. 31 Abs. 4 BauG). Bei Kollektiveinsprachen oder vervielfältigten und weitgehend identischen Einsprachen ist anzugeben, wer befugt ist, die Einsprechergruppe rechtsverbindlich zu vertreten (Art. 35b BauG). Verfügungen und Entscheide können im Amtsanzeiger oder im Amtsblatt veröffentlicht werden, wenn die Postzustellung wegen der grossen Zahl der eingelangten Einsprachen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre (Art. 35d BauG).

Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli

Publiziert am 02.05.2024

Einwohnergemeinde

Zurückschneiden von Bäumen, Sträuchern und Hecken

Die Strassenanstösser werden ersucht, bezüglich Bepflanzungen und Einfriedungen an öffentlichen Strassen folgende Hinweise auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten:

  1. Bäume, Sträucher und Anpflanzungen, die zu nahe an Strassen stehen oder in den Strassenraum hineinragen, gefährden die Verkehrsteilnehmenden, aber auch Kinder und Erwachsene, die aus verdeckten Standorten unvermittelt auf die Strasse treten. Zur Verhinderung derartiger Verkehrsgefährdungen schreiben das Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG, BSG 732.11) Art. 80 Abs. 3 und 83 und die Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV, BSG 732.111.1) Art. 56 und 57 unter anderem vor:
    • Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und nicht hochstämmige Bäume müssen seitlich mindestens 50 cm Abstand vom Fahrbahnrand haben. Überhängende Äste dürfen nicht in den über der Strasse freizuhaltenden Luftraum von 4,50 m Höhe hineinragen; über Geh- und Radwegen muss mindestens eine Höhe von 2,50 m freigehalten werden. Bei Radwegen ist ausserdem ein seitlicher Abstand von 50 cm freizuhalten.
    • Die Wirkung der Strassenbeleuchtung darf nicht beeinträchtigt werden.
    • An unübersichtlichen Strassenstellen dürfen Einfriedungen und Zäune die Fahrbahn um höchstens 60 cm überragen. Für die nicht hochstämmigen Bäume, Hecken, Sträucher, landwirtschaftliche Kulturen und dergleichen gelten die Vorschriften über Einfriedungen. Danach müssen solche Pflanzen bis zu einer Höhe von 1,20 Metern einen Strassenabstand von 0,50 Metern ab Fahrbahnrand einhalten.
    • Sind sie höher, so müssen sie um ihre Mehrhöhe zurückversetzt werden. Der Geltungsbereich erstreckt sich auch auf bestehende solche Pflanzen.
  2. Die Strassenanstösser werden hiermit ersucht, Äste und andere Bepflanzungen bis zum 31. Mai 2024 und im Verlaufe des Jahres nötigenfalls erneut auf das vorgeschriebene Lichtmass zurückzuschneiden.
    • An unübersichtlichen Strassenstellen sind Bäume, Grünhecken, Sträucher, gärtnerische und landwirtschaftliche Kulturen (z.B. Mais) in einem genügend grossen Abstand gegenüber der Fahrbahn anzupflanzen.
    • Die Grundeigentümer entlang von Gemeindestrassen und von öffentlichen Strassen privater Eigentümer haben Bäume und grössere Äste, welche dem Wind und den Witterungseinflüssen nicht genügend Widerstand leisten und auf die Verkehrsfläche stürzen können, rechtzeitig zu beseitigen. Sie haben die Verkehrsfläche von hinuntergefallenem Reisig und Blattwerk zu reinigen.
  3. Im Weiteren verweisen wir auf den Abfall-Kalender (Skizze Rückseite).
  4. Die Bauverwaltung Bönigen, Telefon 033 826 10 00, gibt Ihnen gerne Auskunft.
  5. Unterlässt der Eigentümer der Bäume und Sträucher das rechtzeitige Zurückschneiden, so wird die Arbeit nach vergeblicher schriftlicher Aufforderung auf seine Kosten durch einen Dritten besorgt. Ein Entschädigungsanspruch kommt dem Eigentümer der Bäume oder Sträucher nicht zu.

Die Mitarbeiter der Bauverwaltung und des Werkhofs werden weitere Kontrollen betreffend der erwähnten Vorschriften durchführen.

Publiziert am 02.05.2024


Verlag Schlaefli & Maurer AG
Spielmatte 18
3800 Unterseen

Telefon 033 828 12 00
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